Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese
Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung
von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur
Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc.
sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und
Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der
überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu
Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3.
Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss,
-partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme
(Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die
Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/ Besteller nicht der Veranstalter
selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder
Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter
gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das
Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung
ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen
Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen
sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel
rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich
hohen Schadens hinzuweisen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1.
Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom
Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist
verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu
zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende
Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise
schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und
erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete
Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens
jedoch um 10% erhöht werden.
3. Rechnungen des Hotels ohne
Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Basiszinssatz nach
§1 Diskontsatz-Überleitungs- Gesetz bzw. dem entsprechenden
Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem
Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines
höheren Schadens vorbehalten.
4. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung
und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
IV.
Rücktritt des Hotels
1. Wird die Vorauszahlung auch nach
Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich
gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls -
höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die
Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; - Veranstaltungen unter
irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des
Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; - Das Hotel begründeten
Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - Ein Verstoß gegen den
Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
3. Das Hotel hat den Veranstalter
von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf
Schadenersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten des Hotels.
V. Rücktritt des Veranstalters
(Abbestellung, Stornierung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist
das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen,
sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der
Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem
Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum
vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung
zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
3.
Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis
vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen
Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4. Ersparte Aufwendungen
nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der
Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens
vorbehalten.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der
Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5%
muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der
Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des
Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom
Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden
Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5%
zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die
tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der
Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die
vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu
tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5.
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die
vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das
Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen,
es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen
von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke
zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen
einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen
Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
VIII.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den
Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht
und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die
pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das
Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser
Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen
Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels
bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser
Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen
Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel
diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden
Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der
Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-,
Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das
Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss
eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann
eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur
Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden
nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten
oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu
vertreten hat.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1.
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände
befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen
bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder
Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
des Hotels.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den
feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen
behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen
möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von
Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Die mitgebrachten
Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der
Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter
das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des
Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete
berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem
Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
X. Haftung des
Veranstalters für Schäden
1. Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und
Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher
Gerichtsstand – auch für Scheckund Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner
die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4.
Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder
nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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